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Fälschen erlaubt – schlechte Zeiten für Münzsammler

Seit es Münzen gibt, existieren auch Fälschungen. Sofern sie als Nicht-Originale sichtbar erkennbar sein sollen, tragen die Nachprägungen eine Punze mit der Jahreszahl ihrer Herstellung bzw. auch ganz schlicht ein nicht immer einfach zu erkennendes „Copy“ auf einer Seite der Münze. Die schon historisch zu nennenden Fälschungen von Klaus-Peter Brozatus aus Gera besaßen eine Punze mit den Buchstaben „GB“ auf dem Rand der Münze. Ansonsten waren sie erstklassig gearbeitet und werden heute vielfach teurer gehandelt als die Originale.


Weiterhin gibt es Münzen, die immer noch ganz offiziell mit der Jahreszahl der Erstausgabe geprägt werden. Hier sind exemplarisch die österreichischen Maria-Theresien-Taler zu nennen.


Maria-Theresien-Taler von 1780, Nachprägung ca. 1970.

Bildquelle: Thomas Enke


Doch wie sieht es rechtlich aus? Ist es erlaubt, zum Beispiel in einem Internet-Portal gefälschte Münzen anzubieten, die nicht als Fälschungen gekennzeichnet sind? Der Markt ist groß, die Gewinnspanne zumeist auch, obwohl ich mir bei dem folgenden Angebot nicht sicher bin, was man hier noch verdienen kann.


Ebay-Screenshot

Bildquelle: Thomas Enke


Welche Gesetze und Verordnungen gibt es in Deutschland, um Sammler vor dem Kauf von Fälschungen zu schützen? Und dazu gleich die Frage, darf man als Sammler überhaupt Fälschungen kaufen und besitzen?


Im Grunde genommen ist es einfach. Das Münzgesetz vom 16.12.1999 in der Fassung von 2011 sagt eindeutig aus:


§ 11 MünzG 2002 - Münzschutz

(1) Es ist verboten,

1.

solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;

2.

außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen

a)

nachzumachen oder zu verfälschen oder

b)

Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen. Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.


Dazu kommt das Strafgesetzbuch:


§ 146 Geldfälschung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder

3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Dazu:


§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden


Damit ist alles klar, oder?


Die deutschen Richter entscheiden allerdings vielfach anders. Dazu folgendes Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 08.12.1983 mit Aktenzeichen 1 StR 274/83:


Bei den von der Republik Südafrika ausgegebenen Krügerrand-Goldmünzen handelt es sich nicht um Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB.


Gemäß BGH sind Sammlermünzen, die nicht eine Geldfunktion haben, somit nicht als Geld im Sinne von § 146 StGB zu betrachten. Dies gilt natürlich für eine Vielzahl von Münzen, sicherlich auch für die deutschen Euro-Goldmünzen.


Und im Weiteren wird der Käufer einer gefälschten Münze auch noch zur Mitverantwortung verurteilt.  Hier folgender Absatz aus BGH 3 StR 433/18 - Beschluss vom 23. Juli 2019 (LG Frankfurt):


3. Vorausgesetzt ist jedoch stets, dass eine zur Verwechslung ausreichende Geldähnlichkeit angestrebt und - wenn die Tat als vollendet angesehen werden soll - tatsächlich erreicht wird, das Produkt des Nachmachens somit als echtes „Geld“ angesehen wird. Falsches Geld im Sinne des § 146 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Gegenstand der Anschein echten (gültigen) Geldes so innewohnt, dass die Beschaffenheit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann. Das hergestellte Produkt muss mithin seiner Beschaffenheit nach geeignet sein, den Anschein zu erwecken, dass es sich um „Geld“ - nicht etwa um irgendeine Urkunde oder ein von § 151 StGB nicht erfasstes Wertpapier - handele.


Ggf. muss sich der Käufer schon am Preis der Münze die Frage stellen ob es sich hier um eine echte Münze oder eine Fälschung handelt. Daher: Schnäppchenjäger aufgepaßt!



Ebay-Screenshot

Bildquelle: Thomas Enke


In Falschgeld und Münzfälschungen (Regenstauf 2024) heisst es weiterhin:


Sammlermünzen, die offiziell in ihren Herkunftsländern als Zahlungsmittel gelten, denen aber objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukommt (etwa Krügerrand, Goldvreneli, American Gold Eagle etc.) sind sind nicht als Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB anzusehen:


§ 935 BGB

Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.


Bei dem Wort „Versteigerung“ sind somit auch die Internet-Portale wie ebay.de einzuschließen.


Die letzte Hoffnung, nicht bei Plagiaten aus dem Ausland reinzufallen, ist dann wohl nur noch durch den Zoll gegeben. Schliesslich, bei Plagiaten von teuren Uhren, Schmuckstücken oder auch Handtaschen ist der Zoll gefragt und wird hier auch immer wieder tätig. Wie sieht die Arbeit des Zolls bei Fälschungen von Münzen aus? Ist der Verkauf und der Import von gefälschten Münzen zulässig? Darauf antwortet der Zoll seiner auf der Internetseite


Kann ich eine gefälschte oder nachgeahmte Ware über Ebay bestellen?


Wenn es sich bei der von Ihnen erworbenen Ware um eine gefälschte oder nachgeahmte Ware handelt, muss der Zoll beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen Maßnahmen nach dem gewerblichen Rechtsschutz einleiten:


  •  Die Ware wird mit der Deutschen Post oder einem Fracht- oder Kurierdienst befördert.

  •  Die Ware wird in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und während einer zollamtlichen Prüfung entdeckt oder zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet.

  •  Es liegen Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Verkehr vor. Anhaltspunkte für einen geschäftlichen Verkehr sind zum Beispiel gegeben, wenn die Ware in einem Internethandel oder über ein Auktionsportal bei einem Powerseller erworben wird.


Und:



Ein Anruf beim deutschen Zoll relativierte die oben gemachten Angaben. Zum einen werden Sendungen aus dem Ausland nur noch stichprobenartig überprüft und zum anderen muss vom Rechteinhaber der Originalmünze ein sogenannter Grenzbeschlagnahmeantrag vorliegen. Da ein solcher Antrag bei Münzen nur in seltenen Fällen vorliegt wird der Zoll in der Regel nicht tätig werden. Und dann stellt sich gerade bei historischen Münzen nach 1850 die Frage: Wer ist denn der Rechteinhaber?


Somit können Fälschungen offen angeboten werden und somit ist es für einen Sammler auch nicht verboten, Fälschungen zu kaufen und zu besitzen. Der Sammler als Käufer hat dabei selbst zu entscheiden, ob er die Münze als echt oder als Fälschung ansieht.


Thomas Enke

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